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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 289/10 (BVerfG) |
§§: | EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Alterseinkünfte, Altersvorsorge, Beitrag, Doppelbesteuerung, Existenzminimum, gesetzliche Rentenversicherung, Höchstbetrag, Nettoprinzip, Rente, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Verfassung, vorweggenommene Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 18.11.2009 |
Vorinstanz/AZ: | X R 6/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 00 40 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2016 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 289/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |