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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 47/16 (BFH)
§§: EStDV § 51, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 3 c Abs. 1
Schlagwörter Forstwirtschaft, Betriebsausgabe, Pauschalierung, Abgeltung, Holz, Zuschuss
Rechtsfrage: Ist § 51 Abs. 3 EStDV in der bis 2011 geltenden Fassung (a.F.) zukunftsgerichtet zu verstehen mit der Folge, dass ab dem Jahr 2012 angefallene Wiederaufforstungskosten dadurch abgegolten sind, dass für im Jahr 2011 bezogene Einnahmen aus Holzverkäufen ein pauschaler Abzugsbetrag nach § 51 Abs. 2 EStDV a.F. in Anspruch genommen wurde, oder ergibt sich die Abzugsfähigkeit aus § 51 Abs. 4 EStDV in der ab 2012 geltenden Fassung? Sind (im Jahr 2013 zugeflossene) Zuschüsse zu den Wiederaufforstungskosten als Betriebseinnahmen zu erfassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.04.2016
Vorinstanz/AZ: 8 K 309/15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.02.2019
Erledigungs-Az: VI R 47/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 08 28