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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 40/15 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 6 Abs. 6, EStG § 6 c, EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Entnahme, Buchwert, Tausch, Stille Reserven, Wahlrecht |
Rechtsfrage: | Kann bei der Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme eines im Jahr 1984 durch einen Grundstückstausch erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks unterstellt werden, der Steuerpflichtige habe die stillen Reserven des im Jahr 1984 weggetauschten Grundstücks gemäß § 6 c i.V.m. § 6 b EStG auf das seinerzeit erhaltene und nun entnommene Grundstück übertragen, wenn er weder einen Veräußerungsgewinn aus dem Tauschgeschäft erklärt noch ein Verzeichnis nach § 6 c Abs. 2 EStG geführt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1454/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 21 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.12.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 68/15 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 68/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 02 59 |