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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 3/13 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 15 b, DBA-Großbritannien
Schlagwörter Personengesellschaft, Ausland, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gewinnermittlungsart, Doppelbesteuerung, Verlust
Rechtsfrage: Ist die Einkünfte als gewerblich qualifizierende Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zur abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten und damit für die Zuordnung des Besteuerungsrechts heranzuziehen? Findet die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfolgte Fiktion eines Gewerbebetriebs auch für eine vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft Anwendung, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht und Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht? Ist der im Inland steuerpflichtige Gewinn einer ausländischen Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht einen Jahresabschluss erstellt hat, nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln? Stellen die bei einer Bank verwahrten Goldbarren (allokiertes Gold) ohne unmittelbaren Besitz ein den Wertpapieren vergleichbares verbrieftes Recht i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dar, dessen Anschaffungskosten erst bei der Veräußerung zu Betriebsausgaben führen können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.11.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 3175/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 05 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2014
Erledigungs-Az: I R 3/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 07 80