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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 5/15 (BFH) |
§§: | EStG § 2 a Abs. 3 Satz 5, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 6, EStG 1997 § 10 d Abs. 3, AO § 181 Abs. 5, EStG § 52 Abs. 3 |
Schlagwörter | Hinzurechnung, Feststellung, Verjährung, Verlust |
Rechtsfrage: | Hinzurechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten/Eintritt der Feststellungsverjährung: Ist § 10 d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG (i.d.F. des JStG 2007) i.V.m. § 181 Abs. 5 AO im Rahmen einer gesonderten Feststellung nach § 2 a Abs. 3 Satz 5 EStG (a.F.) entsprechend anwendbar? War das Finanzamt berechtigt, die Feststellungen erst nach Ablauf der (regulären) Feststellungsfrist nachzuholen, ohne dass es darauf ankommt, ob es die Feststellungen i.S. dieser Vorschrift pflichtwidrig unterlassen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4079/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 26 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |