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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 69/14 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, DBA-Irland Art. 12 Abs. 3
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Arbeitslohn, Pilot, Progressionsvorbehalt, Treaty Override
Rechtsfrage: Ist der Arbeitslohn, den der im Inland ansässige Kläger -der in den Streitjahren für eine in Irland ansässige Fluggesellschaft als Pilot im internationalen Luftverkehr und daneben als sog. Base Captain in Spanien tätig ist - bezogen hat, in Deutschland zu besteuern? Anwendung der Rückfallklausel des § 50 d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 29.10.2014
Vorinstanz/AZ: 8 K 3653/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 05 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.05.2015
Erledigungs-Az: I R 69/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 20 83