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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-552/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 176 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Auflösung, Liquidation, Löschung, Handelsregister, Mehrwertsteuerregister, Bulgarien
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/ÅG dahin auszulegen, dass er der zwingenden Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister entgegensteht, die auf einer Änderung des ZDDS (Mehrwertsteuergesetz) zum 1.1.2007 beruht, nach der die Möglichkeit des vom Gericht bestellten Liquidators, zu entscheiden, dass die juristische Person, deren Auflösung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Handelsregister nach dem ZDDS registriert bleibt, entfällt, und die stattdessen die Auflösung der kaufmännisch tätigen juristischen Person mit oder ohne Liquidation als Grund für die zwingende Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister vorsieht? - 2. Ist Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er der zwingenden Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister, die auf einer Änderung des ZDDS zum 1.1.2007 beruht, in den Fällen entgegensteht, in denen für die verpflichtete Person zum Zeitpunkt der zwingenden Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister die Voraussetzungen für eine neuerliche zwingende Mehrwertsteuerregistrierung vorliegen, die verpflichtete Person Partei geltender Verträge ist und erklärt, dass sie nicht aufgehört habe und weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, und sofern der Steuerpflichtige die bei der durchgeführten zwingenden Streichung berechnete und geschuldete Steuer tatsächlich entrichten muss, damit er das Recht auf Vorsteuerabzug für die vorhandenen Aktiva hat, die zum Zeitpunkt der Streichung aus dem Register besteuert wurden und bei der neuerlichen Registrierung vorhanden sind? Falls die zwingende Streichung aus dem Register unter den angeführten Umständen zulässig ist, darf das Recht auf Vorsteuerabzug für die bei der Streichung aus dem Register besteuerten Aktiva, die bei der erneuten Mehrwertsteuerregistrierung vorhanden sind und mit denen die Person steuerbare Umsätze bewirkt oder bewirken wird, an die tatsächliche Entrichtung der Steuer in den Staatshaushalt geknüpft werden oder ist es zulässig, dass eine Aufrechnung der bei der Streichung aus dem Register berechneten Steuer gegen den der bei der neuerlichen Mehrwertsteuerregistrierung festgestellten Betrag des Steuerguthabens erfolgt, zumal die Steuer von einer Person zu entrichten ist, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht?
Vorinstanz: Àdministrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 22 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-552/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 45