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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 39/14 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 3, Richtlinie 2006/112/EG Art. 9, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, AO § 180 Abs. 2 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitglied, Leistungsempfänger, Gesonderte Feststellung, Neutralitätsgebot |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft: Steht den Seelotsen aus Rechnungen an die Lotsenbrüderschaft für Leistungen, die gegenüber der Lotsenbrüderschaft erbracht worden sind (Investitionskosten und laufende Verwaltungskosten) und denen schuldrechtliche Vereinbarungen der Lotsenbrüderschaft zugrunde gelegen haben, der Vorsteuerabzug zu? Ist eine solche anteilige Zurechnung der Vorsteuer im Wege einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vorsteuerbeträge gemäß § 180 Abs. 2 AO durchzuführen oder kann jeder einzelne Seelotse im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung den anteiligen Vorsteuerbetrag selbst geltend machen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 50052/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 90 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2017 |
Erledigungs-Az: | XI R 39/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 15 72 |