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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-195/18 (EuGH)
§§: RL 92/83/EWG Art. 2, KN Pos. 2203
Schlagwörter EG, EU, Bier, Verbrauchsteuer, Alkohol, Zolltarif
Rechtsfrage: Ist Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke i.V.m. Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, bei dem zur Herstellung der Stammwürze Malzextrakt, Glukosesirup, Zitronensäure und Wasser verwendet wurden, auch dann ein Bier aus Malz gemäß KN-Code 2203 der Kombinierten Nomenklatur sein kann, wenn der Anteil nicht gemälzter Bestandteile in der Würze im Verhältnis zum Anteil gemälzter Bestandteile überwiegt und der Glukosesirup zu der Würze vor dem Gärungsprozess der Würze hinzugefügt wurde, und welche Kriterien sind bei der Bestimmung des Verhältnisses der Anteile gemälzter und nicht gemälzter Bestandteile in der Stammwürze anzuwenden, um das hergestellte Erzeugnis als Bier gemäß KN-Code 2203 einzustufen?
Vorinstanz: Sad Okrêgowy w Piotrkowie Trybunalskim (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 221 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.03.2019
Erledigungs-Az: Rs C-195/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 01 88