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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 23/13 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, EStG § 32 d Abs. 1, GG Art. 2, GG Art. 3, AO § 42 |
Schlagwörter | Tarifermäßigung, Darlehen, Beherrschender Gesellschafter, Missbrauch, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ist es mit Art. 2 und 3 GG vereinbar, dass nach der Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG der Abgeltungssteuersatz bei zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Gesellschaftern auf Kapitaleinkünfte (Darlehenszinsen) aus Darlehensgewährungen gegenüber der GmbH trotz fremdüblicher Vertragsgestaltungen nicht anwendbar ist, insbesondere wenn ein Nachweis der Fremdüblichkeit durch eine "Escape-Klausel" gesetzlich nicht vorgesehen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 335/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 23/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 21 83 |