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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 85/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Führerschein |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerlizenz (ATPL) erster Klasse mit Musterberechtigung für die Boeing 737 einer Flugbegleiterin und Inhaberin der Privatpilotenlizenz als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Pilotin aufgrund eines während der Schulung in Aussicht gestellten und später tatsächlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 02.09.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2705/00 E, F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 34 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 85/02 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG - nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 08 87, SIS 04 04 52 |