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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 43/11 (BFH) |
§§: | ZK Art. 5 a, ZKDVO Art. 14 k, VO (EG) Nr. 2580/2001, VO (EG) Nr. 881/2002, BDSG § 3, KredWG § 25 c Abs. 2, BDSG § 32, BDSG § 28 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter |
Rechtsfrage: | Sicherheitsüberprüfung der in sensiblen Bereichen tätigen Mitarbeiter der beantragenden Firma im Rahmen der Erteilung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Erteilung eines AEO-Zertifikats). Werden durch die Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen -neben dem vorgeschriebenen Bankenscreening jedes Mitarbeiters durch die jeweils kontoführende Bank- die Vorgaben der Kommission an die Sicherheitsüberprüfung i.S. des Art. 14 k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO erfüllt? Darf die Behörde daneben einen Abgleich der Mitarbeiternamen mit den Namen in den Listen der VO (EG) Nr. 2580/2001 und 881/2002 verlangen (datenschutzrechtlich zulässig?)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.06.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3063/10 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 28 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2012 |
Erledigungs-Az: | VII R 43/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 22 12 |