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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 93/97
§§: AO 1977 § 171 Abs. 8
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Außenprüfung, Prüfungszeitraum
Rechtsfrage: Beginnt die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 AO bereits dann zu laufen, wenn der (tatsächliche oder mutmaßliche) Grund für die vorläufige Veranlagung entfällt oder ist hierfür der Wegfall der (subjektiven) Ungewißheit bezüglich der Besteuerungsgrundlagen erforderlich - Bezieht sich die Hemmungswirkung einer Außenprüfung auch auf in der Prüfungsanordnung nicht genannte Prüfungszeiträume - Löst ein vorläufiger Bescheid auch bei rechtswidriger Vorläufigkeitserklärung (fehlende Begründung i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 3 AO) die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO aus? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.07.1997
Vorinstanz/AZ: 4 K 81/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.07.2000
Erledigungs-Az: IX R 93/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 14 49