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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 17/17 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g, EStG § 52 Abs. 23 Satz 2 |
Schlagwörter | Sonderabschreibung, Ansparrücklage, Übergangsregelung |
Rechtsfrage: | Ist § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des UntStRefG 2008) verfassungskonform so auszulegen, dass bei einer nach § 7 g EStG a.F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG a.F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem 17.8.2007 erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem 31.12.2007 liegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 30.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2368/15 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1159 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.08.2019 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/17 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 26/17 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 00 21 |