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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 16/16 (BFH) | 
| §§: | KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, KStG § 14 Abs. 1 Satz 1, KStG § 15 Satz 1 Nr. 2, UmwStG § 12 Abs. 2, KStG § 14 Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Veräußerung, Kaufpreis, Zinsanteil, Organschaft, Verschmelzung, Zwischengesellschaft | 
| Rechtsfrage: | 1. In welchem Umfang sind die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Unternehmensgruppe vereinnahmten Gelder nicht als Teil des Kaufpreises, sondern als Zinsen für eine Stundung des Kaufpreises anzusehen? - 2. Ist ein im Rahmen einer mittelbaren Organschaft beim Organträger gebildeter aktiver steuerlicher Ausgleichsposten bei Verschmelzung der Organgesellschaft auf die Zwischengesellschaft aufzulösen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.11.2015 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 3400/13 K, F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 46 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 26.09.2018 | 
| Erledigungs-Az: | I R 16/16 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 02 11 | 
