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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-138/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/435/EWG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Abzugsbeschränkung, Einkünfte, Mutterunternehmen, Belgien, Konzern, Dividende, Verlust
Rechtsfrage: Ist eine Bestimmung wie die belgische Regelung über die endgültig zu besteuernden Einkünfte, nach der die zu berücksichtigenden Dividenden in einem ersten Schritt der Besteuerungsgrundlage des Mutterunternehmens hinzugerechnet werden und der Betrag der ausgeschütteten Dividenden in einem späteren Schritt nach Art. 205 Abs. 2 W.I.B. nur insoweit von der Besteuerungsgrundlage des Mutterunternehmens abgezogen wird (in Höhe von 95 v.H.), als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne hat, angesichts dessen mit Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vereinbar, dass eine solche Beschränkung des Abzugs von endgültig besteuerten Einkünften dazu führt, dass ein Mutterunternehmen in einem späteren Besteuerungszeitraum für die ausgeschütteten Dividenden Steuern zahlen muss, wenn es keine oder unzureichende steuerpflichtige Gewinne während des Besteuerungszeitraums hatte, in dem die Dividenden ausgeschüttet wurden, zumindest aber dazu, dass die steuerlichen Verluste des Besteuerungszeitraums zu Unrecht verbraucht werden und dadurch bis zum Betrag der ausgeschütteten Dividenden, die ohne steuerliche Verluste ohnehin zu 95 v.H. freigestellt wären, nicht mehr übertragbar sind?
Vorinstanz: Hof van beroep te Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 117 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.02.2009
Erledigungs-Az: Rs C-138/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 08 61