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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-368/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 30, RL 2006/112/EG Art. 60, RL 2006/112/EG Art. 71, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 87 Abs. 4, UStG § 21 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Einfuhr, Umsatzsteuer, Einfuhrmehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Ort, Transportmittel, Zoll
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittland zugelassenen Transportmittels, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem der zollrechtliche Verstoß begangen und das Transportmittel erstmals in der Union als Transportmittel benutzt wurde, oder in dem Mitgliedstaat, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug dort nutzt? - 2. Für den Fall, dass der Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland liegt: Verstößt es gegen die Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere deren Art. 30 und 60, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift den Art. 87 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für entsprechend auf die Einfuhrmehrwertsteuer anwendbar erklärt?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 02.06.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 130/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 11 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.09.2022
Erledigungs-Az: Rs C-368/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 15 27