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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 813/09 (BVerfG) |
| §§: | EStG 1997 § 50 c Abs. 7, EStG 1997 § 50 c Abs. 8, EStG 1997 § 50 c Abs. 11, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Anteilserwerb, Doppelbesteuerung, Doppelumwandlung, Einbringung, Gesellschaft mbH, Missbrauch, Rückwirkung, Sperrbetrag, Verfassung |
| Rechtsfrage: | Sperrbetrag gemäß § 50 c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine verfassungswidrige Rückwirkung - Missbrauchsabwehr durch den Gesetzgeber - Verfassungsbeschwerde |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 12.11.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | I R 77/07 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 224 S. 32 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 09 51 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 31.10.2012 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 813/09 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |