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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 93/03 |
§§: | EStG § 62 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, SozSichAbk YUG Art. 28 |
Schlagwörter | Ausländer, Aufenthalt, Kindergeld, Verfassung |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch eines ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtlings aus Bosnien/Herzegowina nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, obwohl der Kläger im Inland nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig war? - Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG? - Anspruch aufgrund des EuGH-Urteils vom 4.5.1999 C-262/96, EuGHE I 1999 S. 2685? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.11.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4828/02 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 273 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 06 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 93/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 15 05 |