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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 29/06 |
§§: | EStG § 42 d Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3 Satz 1, EStG § 39 b Abs. 2, EStG § 39 b Abs. 3, LStR R 122 |
Schlagwörter | Lohnsteuer, Haftung, Nettolohnvereinbarung, Steuererstattung |
Rechtsfrage: | Führen die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer entstehenden Steuererstattungen, welche die Arbeitnehmer aufgrund der besonderen Nettolohnvereinbarungen an den Arbeitgeber abgetreten haben, bei den Arbeitnehmern zu einer Minderung des Bruttolohns oder zu negativen Einnahmen, die im Lohnzahlungszeitraum des Zuflusses vor der Steuerberechnung vom hochzurechnenden laufenden Nettolohn abzuziehen sind (vgl. a. R 122 Abs. 2 LStR 2005)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 4592/04 H (L) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 28 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.07.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 29/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 30 36 |