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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 41/16 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 6, EStG § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 9 Nr. 3, GewStG § 7 Satz 3 |
Schlagwörter | Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Unterschiedsbetrag, Ausland |
Rechtsfrage: | Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich: Bemisst sich die weitere AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Schiffs nach dem gemäß § 5 a Abs. 6 EStG auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung anzusetzenden Teilwert, oder sind die Anschaffungskosten des Schiffs weiter fortzuführen? Ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 oder jedenfalls nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 277/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 03 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 41/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 64 |