Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-73/06 (EuGH)
§§: UStG 1993 § 18 Abs. 9, UStG 1993 § 15, UStDV 1993 § 59, Richtlinie 79/1072/EWG Anhang B, Richtlinie 86/560/EWG Art. 1 Nr. 1
Schlagwörter Vorsteuer-Vergütung, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ansässigkeit, Ort, Sitz, Geschäftsleitung, Unternehmerbescheinigung, Ausland
Rechtsfrage: 1. Ergibt sich aus einer dem Muster in Anhang B der Achten Richtlinie entsprechenden Unternehmerbescheinigung eine Bindungswirkung bzw. eine unwiderlegliche Vermutung für die Ansässigkeit des Unternehmers im Ausstellungsstaat der Bescheinigung? - 2. Für den Fall, dass die Frage 1.) zu verneinen ist: Ist der Begriff "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" i.S. des Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie dahingehend auszulegen, dass damit der Ort gemeint ist, an dem die Gesellschaft ihren statuarischen Sitz hat oder ist auf den Ort abzustellen, an dem die geschäftsleitenden Entscheidungen getroffen werden oder kommt es auf den Ort an, an dem die für das übliche operative Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen gefällt werden?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.01.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 5044/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 29
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.06.2007
Erledigungs-Az: Rs C-73/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 65