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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 9/06
§§: EStG 1997 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. c, EStR 1999 R 38 Abs. 1
Schlagwörter Rückstellung, Rekultivierung, Vorteilsverrechnung
Rechtsfrage: Kann ein Kiesausbeuteunternehmen, das bei Anpachtung einer Kiesgrube die Verpflichtung zu deren Rekultivierung übernommen hat, keine Rekultivierungsrückstellung bilden, wenn die künftigen Vorteile in Form von Kippgebühren, welche mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, die Verpflichtung betragsmäßig übersteigen? Setzt dabei die wertmindernde Berücksichtigung künftiger Vorteile gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a Buchst. c EStG bei der Rückstellungsbildung lediglich eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit für den Eintritt der Vorteile voraus oder ist ein rechtswirksamer Abschluss von Verträgen erforderlich? Kann die für den Steuerpflichtigen günstige, norminterpretierende Verwaltungsanweisung der Richtlinie 38 Abs. 1 EStR 1999 eine Bindung aller Rechtsanwender - vergleichbar mit einer Rechtsverordnung - oder eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen oder steht sie unter dem Vorbehalt einer späteren Auslegung durch die Rechtsprechung (insbesondere dann, wenn die behandelte Frage zuvor höchstrichterlich noch nicht entschieden war)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 14.12.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 2927/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 31
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 75/06 - Zurücknahme der Revision