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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 54/01
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, LStR Abschn. 31 Abs. 8
Schlagwörter Sachbezug, Arbeitslohn, Darlehen, Zinsvorteil, Rabattfreibetrag
Rechtsfrage: Ermittlung des geldwerten Vorteils für ein vom Arbeitgeber gewährtes zinsgünstiges Darlehen nach § 8 Abs. 2 EStG unter Anwendung des Endpreises am Abgabeort, weil die Gewährung des Darlehens nicht zur Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers (Reiseveranstalter) gehört, oder nach § 8 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags, weil sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt, sondern alle "Dienstleistungen" des Arbeitgebers erfasst? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 27.03.2001
Vorinstanz/AZ: II 68/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.10.2002
Erledigungs-Az: VI R 54/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 14 06