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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 63/04 |
| §§: | AO 1977 § 370, VStG § 15, VStG § 16 Abs. 1, VStG § 19 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Vermögensteuer, Steuerhinterziehung, Festsetzungsverjährung, Zurechnung, Vermögen, Steuererklärung, Neuveranlagung |
| Rechtsfrage: | 1. War der Kläger im Streitfall nicht zur Abgabe der Vermögensteuererklärungen auf Neu-/Nachveranlagungszeitpunkte verpflichtet (entgegen BFH-Beschluss vom 23.7.2001 II B 73/00, BFH/NV 2001 S. 1532)? - 2. Ist das vom Finanzamt ermittelte Vermögen dem Kläger zuzurechnen, weil er Inhaber der Konten ist oder hat er, der Kläger, das ihm zugerechnete Vermögen nur treuhänderisch gehalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 12.07.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 325/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 03 34 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 14.12.2005 |
| Erledigungs-Az: | II R 63/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 20 95 |