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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 11/12 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Pfarrer, Umstrukturierung
Rechtsfrage: Steht ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auch dann zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.11.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 1167/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 12 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2014
Erledigungs-Az: VI R 11/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 18 40