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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 18/98 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1, BSHG § 2 Abs. 2 Satz 2 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Eigene Einkünfte, Begrenzung, Behinderung |
| Rechtsfrage: | Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind Leistungen des Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge von mehr als 12.000 DM zur Versagung des Kindergeldes, obwohl sich nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die 12.000 DM-Grenze nicht auf behinderte Kinder i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG bezieht? Zum Nachranggrundsatz des § 2 BSHG im Steuerrecht, wenn auf Kindergeld grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht. - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 03.12.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | II 985/97 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 495 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 23.03.2001 |
| Erledigungs-Az: | VI R 18/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |