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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 54/16 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, HGB § 230 |
Schlagwörter | Forderung, Bewertung, Teilwertabschreibung, Umwandlung, Stille Beteiligung, Partiarisches Darlehen |
Rechtsfrage: | Wurde ein von der Klägerin hingegebenes Darlehen nicht wie vertraglich formuliert in eine stille Beteiligung umgewandelt, sondern nach den Gesamtumständen des Falles (insbesondere Fehlen einer gemeinsamen Zweckverfolgung) in Richtung eines partiarischen Darlehens modifiziert? Welcher Wert war dem Darlehen im Zeitpunkt der Umwandlung beizumessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 24.08.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 12/13 (4) |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2019 |
Erledigungs-Az: | IV R 54/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 01 64 |