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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 47/00 | 
| §§: | EStG § 6 b | 
| Schlagwörter | Rücklage, Grundstück, Anlagevermögen, Umlaufvermögen | 
| Rechtsfrage: | Ist der ehemalige Bauhof, nachdem er mit Reihenhäusern bebaut wurde, dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen und kann nach der Veräußerung der Reihenhäuser für den Veräußerungsgewinn eine Rücklage nach § 6 b EStG gebildet werden? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.04.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 36/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 03 51 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.10.2001 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 47, 48/00 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 02 43 | 
