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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 31/04 |
§§: | EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 2 F: 1982-12-20, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 3 F: 1992-02-25, EStG § 52 Abs. 1 F: 1992-02-25, EStG § 13, HBegleitG 1983, StÄndG 1992 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Ausland, Verlustabzug, Verlustvortrag, Begrenzung |
Rechtsfrage: | Dürfen vor dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1992 entstandene negative ausländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die bis einschließlich VZ 1991 noch nicht ausgeglichen waren, weiterhin nur auf 7 Jahre begrenzt vorgetragen werden (§ 2 a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) oder sind diese Verluste nunmehr zeitlich unbegrenzt vortragbar (§ 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG 1992), weil über den Verlustabzug im Abzugszeitraum entschieden wird und die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (anders als die § 10 d EStG betreffende Anwendungsregelung des § 52 Abs. 13 c EStG 1990) keine davon abweichende Regelung enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1504/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 31/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 30 98 |