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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 122/98 |
§§: | EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 a, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Sprachschule |
Rechtsfrage: | Ist ein Sprachschulbesuch im Ausland nach dem Abitur und vor Aufnahme eines einschlägigen Studiums als Berufsausbildung anzuerkennen? |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.1998 |
Vorinstanz/AZ: | V 255/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 955 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 98 15 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.1998 |
Erledigungs-Az: | VI B 122/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 187/98 - erledigt durch BFH-Urteil vom 23.7.1999, VI R 187/98 (NV) Revision unbegründet |