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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 11/07 |
§§: | AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 162 |
Schlagwörter | Änderung, Folgebescheid, Schätzung, Besteuerungsgrundlagen, Beweislast |
Rechtsfrage: | Folgeänderung nach Wegfall eines Veräußerungsgewinns aus einer KG-Beteiligung: Hat das Finanzamt auch dann einen geänderten Folgebescheid zu erlassen, wenn die übrigen Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 1975 wegen (nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist) vernichteter Akten und nicht mehr vorhandenem Steuerbescheid unbekannt sind und infolge dessen geschätzt werden müssten oder trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Steuererstattung vorliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 3598/04 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2007 |
Erledigungs-Az: | X R 11/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 11 99 |