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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-62/20 (EuGH)
§§: KN Pos. 4407, KN Pos. 4409
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, gehobelte Holzbretter
Rechtsfrage: 1. Ist die Kombinierte Nomenklatur im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - auch im Licht der unterschiedlichen Sprachfassungen zu der Position 4409 und der HS-Erläuterungen zu den Positionen 4407 und 4409 - dahin auszulegen, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Waren, nämlich gehobelte Holzbretter, die an den vier Kanten über die gesamte Länge abgerundet sind, als "entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert" anzusehen und folglich in die Position 4409 einzureihen sind, oder kann das Abrunden der Kanten nicht als "entlang [einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen] profiliert" angesehen werden und sind die Waren folglich in die Position 4407 einzureihen? - 2. Bestimmt der Umfang der Abrundung die Einreihung in die Position 4407 bzw. die Position 4409?
Vorinstanz: Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 201 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.04.2021
Erledigungs-Az: Rs C-62/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 96