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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 17/08 |
§§: | UStG 1999 § 18 Abs. 9 Satz 5, UStG 1999 § 18 Abs. 9 Satz 3, AO § 150 Abs. 3 Satz 1, AO § 110, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 6, Richtlinie 79/1072/EWG 9 Art. 3 Buchst. c, UStG 1999 § 18 Abs. 3 Satz 3 |
Schlagwörter | Vorsteuervergütung, Unterschrift, Gemeinschaftsrecht, Wiedereinsetzung, EG, EU |
Rechtsfrage: | 1. Muss ein ordnungsgemäßer, innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 gestellter Vorsteuervergütungsantrag auch eine eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers aufweisen? Reicht die Unterschrift eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten aus? - 2. Verstößt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des vergütungsberechtigten Unternehmers auf dem Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit? - 3. Scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG aus, wenn kein ordnungsgemäß unterschriebener Vorsteuervergütungsantrag eingereicht wird und die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 3 AO nachgeholt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 754/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 18 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2010 |
Erledigungs-Az: | V R 17/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 07 26 |