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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 9/14 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 22 Nr. 1, ZPO § 323
Schlagwörter Dauernde Last, Leibrente, Hofübergabe, Landwirtschaft, Änderung, Versorgungsleistung
Rechtsfrage: Sind Zahlungen, zu denen sich der Kläger in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen notariellen Vertrag im Rahmen einer klassischen Hofübergabe eines ausreichend Ertrag bringenden Weinbaubetriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als Sonderausgabe abziehbar, wenn vereinbart ist, dass, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist, jeder Beteiligte Abänderungen in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO verlangen kann, der Vertrag allerdings auch die Einschränkung enthält, dass eine eintretende Pflegebedürftigkeit kein Grund ist, einen Mehrbedarf geltend zu machen? - Liegt eine Abweichung zum BFH-Beschluss vom 9.5.2007 X B 162/06, BFH/NV 2007 S. 1501 = SIS 07 24 09 vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.01.2014
Vorinstanz/AZ: 1 K 1756/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 09 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.05.2017
Erledigungs-Az: X R 9/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 14 05