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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 37/05
§§: HGB § 255 Abs. 4, BGB § 951, BGB § 812
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung, Geschäftswert, Miteigentum, Wirtschaftliches Eigentum
Rechtsfrage: 1. Sachliche Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung: Reicht die Verpachtung eines durch ein Einzelunternehmen entgeltlich in eine GbR eingebrachten Geschäftswerts an eine GmbH für die Annahme einer sachlichen Verflechtung aus? Ist Voraussetzung dafür, dass die GbR als Besitzunternehmen über geschäftswertbildende Faktoren verfügt bzw. geht anderenfalls der Geschäftswert zwingend auf das Betriebsunternehmen über, was eine Verpachtung durch die GbR unmöglich macht? - 2. Ist bei Bauten, die im eigenen Interesse für eigene betriebliche Zwecke auf dem im Miteigentum des Ehegatten stehenden Grundstücks errichtet werden, vom Bestehen eines gesetzlichen Wertausgleichsanspruchs mit der Folge auszugehen, dass der Unternehmer wirtschaftlicher Eigentümer auch der nicht in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ist, wenn dieser Ausgleichsanspruch nicht aufgrund eindeutiger und klarer Vereinbarungen zwischen den Eheleuten abbedungen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.05.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 1833/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 38 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.06.2008
Erledigungs-Az: IV R 79/05
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 79/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 36 21