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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI B 78/02 |
§§: | EStG § 2 Abs. 3 Satz 2, EStG § 10 d Abs. 1 Satz 2, EStG § 10 d Abs. 1 Satz 3, EStG § 10 d Abs. 1 Satz 4, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3 |
Schlagwörter | Ernstliche Zweifel, Verlust, Verlustverrechnung, Aussetzung der Vollziehung, Verfassung, Verlustabzug, Verlustausgleich, Mindestbesteuerung |
Rechtsfrage: | Bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sowie an der mit dieser Vorschrift korrespondierenden Vorschrift des § 10 d Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG ernstliche Zweifel? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 V 5245/01 A (E) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2005 |
Erledigungs-Az: | XI B 78/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 87 |