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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 14/02
§§: AO 1977 § 165, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 118 Abs. 2
Schlagwörter Vorläufigkeitsvermerk, Akteninhalt
Rechtsfrage: Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk "vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil z. Zt. die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann" nur auf die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder umfasst dieser auch die Einkünfte, die ein in der Einkommensteuererklärung nicht genanntes - im Bau befindliches - Vermietungsobjekt betreffen, von dessen Existenz das FA aber bereits durch einen Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Kenntnis hatte - Stellt das Übergehen der Ausführungen im Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch das FG einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dar und kann der BFH den sich aus dem Anpassungsantrag ergebenden Sachverhalt trotz der sich aus § 118 Abs. 2 FGO ergebenden Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des FG seiner Entscheidung zugrunde legen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 24.01.2002
Vorinstanz/AZ: 1 00 088 K 6
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 07 04, SIS 02 88 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.06.2004
Erledigungs-Az: IX R 14/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 03 81