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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-465/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2
Schlagwörter Ausgabe, Aktiengesellschaft, Börsengang, AG, Leistung, EG, EU, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Erbringt eine Aktiengesellschaft bei Durchführung eines Börsenganges und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG? - 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 2 Nr. 1 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass im Zusammenhang mit einem Börsengang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht zusteht? - 3. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Steht nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ein Recht auf Vorsteuerabzug zu, weil die sonstigen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), welche den Vorsteuerabzug begründen sollen, für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet werden?
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat der Außenstelle Linz
Vorinstanz/Datum: 20.10.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 47 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.05.2005
Erledigungs-Az: Rs C-465/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 30 12