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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 42/09 (BFH)
§§: AO § 8, AsylVfG § 53 Abs. 2, AO § 9, EStG § 62
Schlagwörter Kindergeld, Asylbewerber, Wohnsitz, Wohnung, Unterkunft, Türkei, Gewöhnlicher Aufenthalt, EuGH, Vorabentscheidungsersuchen
Rechtsfrage: Wohnsitz/Wohnen: Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der mit seiner Familie seit Jahren in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, einen Kindergeldanspruch, da er die Voraussetzungen eines "Wohnens" nach Art. 2 Nr. 1 d des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit (BGBl II 1956, 507) erfüllt? Vorabentscheidung des EuGH notwendig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.04.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 1031/08 (Kg)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 31 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.06.2010
Erledigungs-Az: III R 42/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 27 02