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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/16 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 |
Schlagwörter | Abgeltungsteuer, Darlehensverzicht, Refinanzierungskosten, Werbungskosten, Antragsfrist |
Rechtsfrage: | Ist § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzuwenden, wenn ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen Besserungsschein auf Darlehen sowie Zinsansprüche verzichtet und aufgrund vorhandener Refinanzierungskosten ausschließlich negative Kapitalerträge erzielt? Kann ein Antrag nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG noch bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, um auf etwaige Umqualifizierungen im Rahmen einer Außenprüfung reagieren zu können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3369/14 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 22 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 15 93 |