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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 23/12 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, EStG § 12 Nr. 4, EStG § 33, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, StGB § 299 Abs. 2
Schlagwörter Nicht abziehbare Betriebsausgabe, Rückstellung, Prozesskosten, Wertersatz, Bestechungsgeld
Rechtsfrage: Scheitert die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Prozesskosten eines Strafverfahrens betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr und eines in dem daraus hervorgegangenen Strafurteil angeordneten Verfalls von Wertersatz am Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG? Hilfsweiser Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 18.06.2012
Vorinstanz/AZ: 6 K 181/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 26 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2014
Erledigungs-Az: X R 23/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 21 63