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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-503/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 21, AEUV Art. 45, AEUV Art. 49, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31
Schlagwörter EG, EU, Portugal, Anteilstausch, Wohnsitzverlegung, Gemeinschaftsrecht, Unionsrecht, Tausch, Wirtschaftsgut, Gesellschaftsanteil, Anteilserwerb, Anteilsübertragung
Rechtsfrage: Hat die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21 AEUV, 45 AEUV und 49 AEUV und den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, indem sie die Regelung der Art. 10 und 38 des portugiesischen Codigo do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) (CIRS) erlassen und beibehalten hat, nach der ein Steuerpflichtiger, der (1) Gesellschaftsanteile tauscht und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder (2) Aktiva und Passiva aus einer auf einer individuellen Grundlage ausgeübten Tätigkeit im Tausch gegen Gesellschaftsanteile eines gebietsfremden Unternehmens überträgt, im ersten Fall - in Bezug auf die fraglichen Transaktionen - sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einbeziehen muss, in dem er noch als gebietsansässiger Steuerpflichtiger galt, und im zweiten Fall infolge der fraglichen Transaktion keinerlei Aufschub bei der Besteuerung erhält?
Vorinstanz: Kommission ./. Portugal
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 16 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.12.2016
Erledigungs-Az: Rs C-503/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 28 55