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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 48/97 | 
| §§: | AO 1977 § 165 Abs. 2, AO 1977 § 177 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Änderung, Fehlerberichtigung, Endgültige Steuerfestsetzung, Bestandskraft | 
| Rechtsfrage: | Ist bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 165 Abs. 2 AO 1977 zuungunsten des Steuerpflichtigen eine Korrektur von Rechtsfehlern (bisher außer Ansatz gelassene Kinder- und Ausbildungsfreibeträge) innerhalb des Bereichs der Vorläufigkeit möglich, weil sich die Rechtskraft des bisher endgültig festgesetzten Teils eines Bescheides nur auf den Steuerbetrag und nicht auf die Besteuerungsgrundlagen erstreckt? - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.02.1997 | 
| Vorinstanz/AZ: | XIV 126/95 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.03.2000 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 48/97 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 08 30 | 
