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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 58/01 |
§§: | ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Steuerentstehung, Erbschaftsteuer, Lebensversicherung, Betagte Forderung |
Rechtsfrage: | Zeitpunkt der Besteuerung eines betagten Lebensversicherungsanspruchs: Entsteht der Anspruch auf Zahlung aus dem Lebensversicherungsvertrag des Erblassers mit dessen Todeszeitpunkt (1995) oder handelt es sich hier um einen betagten Anspruch im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, weil die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungspflicht umfassend prüfte und die Auszahlung der Versicherungsleistung sich hierdurch um wenige Monate verzögerte (Zahlung in 1996). - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 02.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 444/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1509 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 81 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 58/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 49 16 |