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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 41/02 |
§§: | EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, EigZulG § 3, EigZulG § 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Förderzeitraum, Sanierung |
Rechtsfrage: | Förderzeitraum bei Erwerb einer nicht bewohnbaren Wohnung - Beginnt der Förderzeitraum bei Erwerb einer renovierungsbedürftigen Eigentumswohnung (fehlende Sanitäranlagen, teilweise fehlende Fußbodenisolierung) im Kj. der Anschaffung 1995 (Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten zum 1.12.1995) oder erst mit der Bezugsfertigkeit der angeschafften Wohnung im Kj. 1996 (Abschluss der Renovierungsarbeiten im Februar 1996)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 28.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 644/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 595 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 64 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.06.2003 |
Erledigungs-Az: | III R 41/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 39 |