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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 135/01 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6,7, EStG § 6 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Computer, Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Nutzungsdauer, Geringwertiges Wirtschaftsgut |
Rechtsfrage: | Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? Ist eine griffweise Schätzung und Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils in Höhe von 35 v.H. der Kosten einer sonst privat genutzten Computeranlage mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vereinbar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1249/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1595 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.02.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 135/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 33 |