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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 56/04 | 
| §§: | GVG § 17 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Aufrechnung, Gericht, Zuständigkeit, Forderung | 
| Rechtsfrage: | Aufrechnung des Finanzamts mit einer Forderung des Landes Brandenburg aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme der klagenden Partei gegen Steuererstattungsansprüche: Wird durch § 17 Abs. 2 GVG die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung begründet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.08.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 966/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 28 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 31.05.2005 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 56/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 23 | 
