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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-33/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 148 Buchst. d, Richtlinie 2006/112/EG Art. 148 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Schiff, Dienstleistung, Steuerbefreiung, Ladung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 148 Buchst. d der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Beladen und Entladen eines Schiffs Dienstleistungen i.S. dieser Vorschrift sind, die i.S. des Art. 148 Buchst. a dieser Richtlinie für den unmittelbaren Bedarf der Ladung von Seeschiffen bestimmt sind? - 2. Ist Art. 148 Buchst. d der RL 2006/112/EG unter Berücksichtigung der Rn. 24 des Urteils des EuGH Elmeka, verbundene Rechtssachen C-181/04 bis C-183/04, wonach die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht auf Dienstleistungen ausgedehnt werden kann, die auf einer vorausgegangenen Handelsstufe erbracht werden, dahin auszulegen, dass dies auch für die hier fragliche Dienstleistung gilt, bei der die auf der ersten Umsatzstufe von einem Unterauftragnehmer der A Oy erbrachte Dienstleistung eine physisch unmittelbar auf die Ladung gerichtete Dienstleistung umfasst, die die A Oy dem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet? - 3. Ist Art. 148 Buchst. d der RL 2006/112/EG unter Berücksichtigung der Rn. 24 des oben genannten Urteils des EuGH, wonach die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nur für Dienstleistungen gilt, die unmittelbar an den Reeder erbracht werden, dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung keine Anwendung finden kann, wenn die Dienstleistung an den Verfügungsberechtigten der Ladung, etwa den Ausführer oder Einführer der Ware, erbracht wird?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 111 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.05.2017
Erledigungs-Az: Rs C-33/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 08 33