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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 21/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 3, BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 315 Abs. 1
Schlagwörter Pensionsrückstellung, Direktzusage, Vorbehalt, Änderung, Ermessen, Auslegung
Rechtsfrage: Erfüllt eine Pensionszusage (hier: Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage) unter einem Vorbehalt, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, das Leistungsversprechen mittels einseitiger Ersetzung der zugrunde liegenden Transformationstabelle und des Zinssatzes an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern, nicht die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit der Folge des Verbots der Bildung einer steuerlichen Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.05.2019
Vorinstanz/AZ: 15 K 736/16 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2022
Erledigungs-Az: IV R 21/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 11