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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 60/00 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 93 Abs. 3 S. 2, FGO § 96, FGO § 76 |
Schlagwörter | Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, Mietverhältnis, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Wiedereröffnung, Sachaufklärung |
Rechtsfrage: | 1. Anerkennung eines über mehrere Jahre andauernden Aushilfsarbeitsverhältnisses zwischen Vater und Sohn (Kriterien für Fremdvergleich insbesondere: Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Bezahlung, fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag). - 2. Anerkennung eines schriftlich vereinbarten Mietverhältnisses über eine "möblierte Einliegerwohnung" zwischen Vater und Sohn im ansonsten eigengenutzten Haus (Kriterien für Fremdvergleich insbesondere: Barzahlung; Mietzahlung aus Barunterhalt bzw. Aushilfslohn -vgl. 1.-, fehlender Hinweis auf Möblierung; Regelung über Schönheitsreparaturen, Regelung über Nebenkosten). - 3. Mangelnde Sachaufklärung zu 1 und 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs etc. wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Kann die Ablehnung der Wiedereröffnung im Urteil erfolgen? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | XIV 162/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2001 |
Erledigungs-Az: | XI R 60/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 12 83 |