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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 63/14 (BFH)
§§: AO § 171 Abs. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 a, EStG § 50 Abs. 5, EStG § 25 Abs. 3
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Pflichtveranlagung, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Antrag, Unterschrift
Rechtsfrage: Entspricht eine in Kopie eingereichte Steuererklärung eines beschränkt Steuerpflichtigen zusammen mit einem eigenhändig unterschriebenen Anschreiben des Bevollmächtigten dem Formerfordernis der "eigenhändigen Unterschrift"? Tritt eine Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 3 AO auch dann ein, wenn die Steuererklärung zwar so kurz vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist eingereicht wurde, dass dem Finanzamt die Durchführung der Veranlagung nicht mehr möglich war, jedoch ein Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG zur Rückerstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer bereits vor Einreichen der Erklärung eingeht und auch nach Einreichung der Steuerklärung noch nicht verbeschieden war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 13.05.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 54/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1744
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 23 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.08.2015
Erledigungs-Az: I R 63/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 00 20