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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-165/15 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 108 Abs. 3, VO (EG) Nr. 659/1999 |
Schlagwörter | EU, Festsetzung, Fluggaststeuersatz, Flugzeug, Irland, Luftverkehr, Rückforderung, Steuersatz |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel der Kommission gegen das EuG-Urteil vom 5.2.2015 Rs T-500/12. Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5.2.2015 in der Rechtssache T-500/12, Ryanair/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25.7.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und - die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25.7.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen; - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 05.02.2015 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-500/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2015 Nr. C 205 S. 20 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-164/15 P und C-165/15 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 02 22 |