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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 82/10 (BFH) | 
| §§: | EStG § 52 Abs. 55 j, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 55 j Satz 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 | 
| Schlagwörter | Pflichtveranlagung, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz, Antragsveranlagung, Antragstellung | 
| Rechtsfrage: | Verstößt die durch § 52 Abs. 55 j EStG i.d.F. des JStG 2007 erfolgte Rückbewirkung des Anwendungsbereichs des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes? Ist gemäß § 52 Abs. 55 j Satz 2 EStG nach vorangegangener bestandskräftiger Ablehnung einer Antragsveranlagung diese aufgrund einer erneuten Antragstellung durchzuführen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 28.09.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 478/08 und 12 K 479/08 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 41 56 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 14.04.2011 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 82/10 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 11 | 
